- Die Bürgschaft kann jederzeit im Original an die Württembergische Versicherung zurückgegeben werden.
- Der Beitrag wird auf den Tag genau abgerechnet, wenn die Bürgschaft durch den Vermieter im Original an die Württembergische zurückgegeben wird.
- Der Mieter fordert die Bürgschaft von seinem Vermieter zurück und sendet diese mit einem Kündigungsschreiben an die Versicherung zurück. Voraussetzung dafür ist, dass keine Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen.
- Die Württembergische Versicherung AG beendet den Vertrag und rechnet den gezahlten Jahresbeitrag tagesgenau ab.
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