Bürgschaft für Architektenleistungen

Sie betreuen ein Bauprojekt gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 9 HOAI, Anlage 10 und möchten das Risiko einer etwaigen Honorarrückzahlung durch Insolvenz für Ihre Kunden absichern? Mit unserer Bürgschaft für Architektenleistungen können Sie ganz entspannt dem Ende jeder Betreuungsfrist entgegensehen.

Bürgschaft für Architektenleistungen
- Absicherung von Honorarrück-forderungen bei der Objektbetreuung
- Für Architekten und Ingenieure
- Individuelle Bürgschaftshöhen
- Günstige Konditionen

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Vorteile einer Absicherung Ihrer Architekturleistungen

Wie funktioniert eine Absicherung gemäß HOAI §34?
Ein Architekt oder Ingenieur übernimmt nach der Fertigstellung einer Immobilie die Objektbetreuung, die letzte Leistungsphase nach der Honorarordnung (§ 34 Abs. 3 Nr. 9 HOAI, Anlage 10). Er kümmert sich bis zu 5 Jahre nach Abnahme um die Bewertung festgestellter Mängelansprüche und überwacht die Beseitigung (Phase 9).
Das für diese Dienstleistung fällige Honorar steht ihm grundsätzlich erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu. Wird hier allerdings eine Anzahlung vereinbart, kann diese über eine Bürgschaft abgesichert werden.
Haftungslage bei der Absicherung von Honoraren gemäß HOAI §34 Phase 9

Für wen ist die Bürgschaft interessant?
Als Architekt oder Ingenieurbüro übernehmen Sie, nach der Fertigstellung einer Immobilie die Objektbetreuung. Das für diese Dienstleistung fällige Honorar steht ihm grundsätzlich erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu. Mit einer Bürgschaft kann die Auszahlung Ihrer Honorarforderung auch bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist erfolgen.
Warum eine Architektenbürgschaft abschließen?
Mit unserer Architektenbürgschaft sorgen Sie für die nötige Sicherheit in punkto Objektbetreuung, ohne zusätzliche Liquidität zu binden. Sie sichert den Anspruch des Bauherren auf Rückzahlung der Honoraranzahlung für den Fall der Insolvenz – mit einem individuellem Bürgschaftsbetrag- gezielt ab. Fordern Sie jetzt Ihr individuelles Angebot an.
Sicherheit für vorausgezahlte Honorare
Planungssicherheit bei überschaubaren Kosten
Ausreichende Bonität des Auftragnehmers
